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Kulturgemeinde Alsfeld e.V.

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Satzung der Kulturgemeinde Alsfeld e.V.

 

 

Name, Sitz und Zweck §1 - §5

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge §6 - §8

Vorstand §9 - §11

Mitgliederversammlung §12 - §15

Schlussbestimmung §16

Download der Satzung (pdf-Datei)

 

 

Name, Sitz und Zweck

 

§1

 

Die Kulturgemeinde Alsfeld e.V. mit Sitz in Alsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Kammerorchesters, eines Singkreises und einer Musikschule. Ziel der Musikschule innerhalb der Kulturgemeinde  Alsfeld e.V.  ist die Förderung der musikalischen Erziehung, insbesondere des Instrumentalunterrichts, durch entsprechende Organisation von Fachunterricht.

 

§2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5

 

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Kulturgemeinde Alsfeld e.V. mit gleichartigen Vereinigungen Arbeitsgemeinschaften eingehen.

 

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

§6

 

Mitglied der Vereinigung kann jeder an der Zielsetzung Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§7

 

Der Austritt aus der Vereinigung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist erfolgen.

 

§8

 

Die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Geldmittel deckt die Vereinigung durch Mitgliedsbeiträge, durch Einnahmen aus musikalischen Darbietungen, durch Unterrichtsgebühren und durch Spenden bzw. Zuschüsse.

 

Vorstand

 

§9

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen eines Vorstandes, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mehreren Beisitzern besteht.

 

§10

 

Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, Gerichten und Behörden erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

§11

 

Die Mitglieder des Vorstandes sammeln sich jeweils nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu einer Vorstandssitzung, um über die Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Über die Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

Mitgliederversammlung

 

§12

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder Schriftführer unter Angabe der Tagesordnung mit 10-Tagesfrist einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt werden.

 

§13

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (Wahlturnus 3 Jahre)

  • Wahl zweier Kassenprüfer (Wahlturnus 3 Jahre)

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Entgegennahme und Feststellung des Rechenschafts- und  Kassenberichts

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung der Vereinigung

  • Erledigung vermögensrechtlicher Angelegenheiten von Bedeutung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§14

 

Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Vereinigung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§15

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Schlussbestimmungen

 

§16

 

Die Vereinigung ist überparteilich. Innerhalb der Vereinigung darf keine politische Tätigkeit ausgeübt werden. Für alle Fragen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.1990 beschlossen. Sie ersetzt die letzte Fassung vom Stand 1.8.1985 und tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

 

Alsfeld, den 5.12.1990

Rüssel

1. Vorsitzender

 

 

 

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Kulturgemeinde Alsfeld e.V. • Artur Seelbach (Vorsitzender)Stettiner Straße 936304 Alsfeld (Hessen)

Telefon: 06631-6626 Telefax: 032126626100E-Mail: kulturgemeinde-alsfeld@email.de • Internet: www.kulturgemeinde-alsfeld.de