Satzung
der Kulturgemeinde Alsfeld e.V.
Name,
Sitz und Zweck §1 - §5
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge §6 - §8
Vorstand §9 - §11
Mitgliederversammlung §12 - §15
Schlussbestimmung §16 |
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Name,
Sitz und Zweck
§1
Die Kulturgemeinde Alsfeld
e.V. mit Sitz in Alsfeld verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Zweck des Vereins ist die
Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines
Kammerorchesters, eines Singkreises und einer Musikschule.
Ziel der Musikschule innerhalb der Kulturgemeinde Alsfeld
e.V. ist die Förderung der musikalischen Erziehung,
insbesondere des Instrumentalunterrichts, durch
entsprechende Organisation von Fachunterricht.
§2
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
§4
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Zur Durchführung ihrer
Aufgaben kann die Kulturgemeinde Alsfeld e.V. mit
gleichartigen Vereinigungen Arbeitsgemeinschaften eingehen.
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
§6
Mitglied der Vereinigung
kann jeder an der Zielsetzung Interessierte werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§7
Der Austritt aus der
Vereinigung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit
3-monatiger Kündigungsfrist erfolgen.
§8
Die zur Durchführung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Geldmittel deckt die
Vereinigung durch Mitgliedsbeiträge, durch Einnahmen aus
musikalischen Darbietungen, durch Unterrichtsgebühren und
durch Spenden bzw. Zuschüsse.
Vorstand
§9
Die Leitung des Vereins
liegt in den Händen eines Vorstandes, der aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und mehreren Beisitzern
besteht.
§10
Die Vertretung des Vereins
gegenüber Dritten, Gerichten und Behörden erfolgt durch den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres
Vorstandsmitglied.
§11
Die Mitglieder des
Vorstandes sammeln sich jeweils nach Bedarf auf Einladung
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu einer
Vorstandssitzung, um über die Angelegenheiten des Vereins zu
beraten und zu beschließen. Über die Vorstandssitzung ist
vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von
mindestens einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Mitgliederversammlung
§12
Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr sind alle
Mitglieder vom Vorsitzenden oder Schriftführer unter Angabe
der Tagesordnung mit 10-Tagesfrist einzuladen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist
außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung
erfordert. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10
Mitgliedern kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung
verlangt werden.
§13
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder (Wahlturnus 3 Jahre)
-
Wahl zweier Kassenprüfer
(Wahlturnus 3 Jahre)
-
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge
-
Entgegennahme und
Feststellung des Rechenschafts- und Kassenberichts
-
Änderung der Satzung
-
Auflösung der
Vereinigung
-
Erledigung
vermögensrechtlicher Angelegenheiten von Bedeutung
Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§14
Zu einem Beschluss auf
Änderung der Satzung oder Auflösung der Vereinigung ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
§15
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Alsfeld, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Schlussbestimmungen
§16
Die Vereinigung ist
überparteilich. Innerhalb der Vereinigung darf keine
politische Tätigkeit ausgeübt werden. Für alle Fragen, die
durch die vorliegende Satzung nicht geregelt sind, gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die vorstehende Satzung
wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.1990
beschlossen. Sie ersetzt die letzte Fassung vom Stand
1.8.1985 und tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.
Alsfeld, den 5.12.1990
Rüssel
1. Vorsitzender |